___ ein (datierend vom 22. April 2019, pag. 1695 f.) und liess über seinen amtlichen Verteidiger beantragen, der Verfasser sei von der Kammer mündlich zu befragen. Während die Kammer das Schreiben von W.________ zu den Akten erkannte, wies sie die übrigen Beweisanträge des Beschuldigten ab. Im Vorfeld zur oberinstanzlichen Fortsetzungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte seine Beweisanträge erneut mit persönlichen Eingaben vom 3. und 14. Juni 2019. Auch der amtliche Verteidiger verwies anlässlich der oberinstanzlichen Fortsetzungsverhandlung auf die Beweisanträge des Beschuldigten, welche von der Kammer erneut abgewiesen wurden. Zur Begründung ergänzte Rechtsanwalt B.__