Mit Eingabe vom 16. Juli 2018 (pag. 1555 f.) führte die Generalstaatsanwaltschaft aus, in Anbetracht der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Beweisabnahme in oberer Instanz, widersetze sie sich den Anträgen auf Einvernahme von G.________ und H.________ nicht. Die Beweisanträge auf Einvernahme von O.________, P.________, C.________, D.________, E.________, F.________, Q.________, R.________, S.________ und T.________ seien dagegen abzuwei-