5 her auch in Bezug auf das Konfrontationsrecht ein nicht behebbarer Verstoss gegen Art. 6 EMRK gerügt. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten sei deshalb unter Kosten- und Entschädigungsfolge einzustellen. Schliesslich seien drittens die Herren U.________ und V.________ einzuvernehmen. Beide Zeugen könnten bestätigen, dass sich der Beschuldigte während der angeblichen Tatzeit in Norditalien aufgehalten habe. Mit Eingabe vom 16. Juli 2018 (pag.