Ihre Befragung sei oberinstanzlich nachzuholen. Die Zeugenaussagen würden Grundlage des angefochtenen Urteils bilden. Mit Blick auf den langen Zeitlauf (bzw. Verfahrenslauf) sei nicht zu erwarten, dass sich die Zeugen an jedes Detail der damaligen Ereignisse erinnern könnten. Es werde da-