Die Feststellung, ob diese Personen tatsächlich mit dem Beschuldigten zusammen eine Bande im Sinne von Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes gebildet hätten, sei durch die Kammer selbst festzustellen. Insbesondere sei hierbei eine Konfrontation vor dem Berufungsgericht notwendig. Zweitens seien auch O.________ und P.________, C.________, D.________, E.________, F.________, Q.________, R.________, S.________ und T.________ zu befragen. Mit Blick auf diese Zeugen habe nie eine kontradiktorische Einvernahme stattgefunden, weshalb ihre Aussagen nicht verwertbar seien. Ihre Befragung sei oberinstanzlich nachzuholen.