Oberrichter Schmid habe gegen ihn eine Verurteilung in eigener Sache bewirkt, woraus sich ein Ausstandsgrund ergebe. Das Ausstandsgesuch wurde von der 2. Strafkammer in modifizierter Besetzung am 19. Dezember 2018 abgewiesen (Verfahren SK 18 510). Mit Verfügung vom 7. Januar 2019 wurde das mündliche Verfahren an die Hand genommen und dem Beschuldigten wurde die (unveränderte) Zusammensetzung des Gerichts bekannt gegeben (pag. 1572). Der Termin für die oberinstanzliche Hauptverhandlung wurde auf den 16./17. Mai 2019 festgesetzt. Als allfälliger Zusatztermin wurde der 18./19. Juni 2019 vorgesehen.