4 ber 2018, pag. 1561). Während sich die Generalstaatsanwaltschaft mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden erklärte (Eingabe vom 9. November 2018, pag. 1568), beantragte der Beschuldigte die Behandlung im mündlichen Verfahren (Eingabe vom 3. Dezember 2018, pag. 1570). Weiter teilte der Beschuldigte mit, Oberrichter Schmid werde wegen Parteilichkeit unter Berufung auf Art. 6 EMRK abgelehnt. Oberrichter Schmid habe gegen ihn eine Verurteilung in eigener Sache bewirkt, woraus sich ein Ausstandsgrund ergebe.