Anderseits machte er beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland ein neues Gesuch nach Art. 368 StPO anhängig (Akten PEN 16 854 pag. 1 ff.), worauf das Regionalgericht mit Entscheid vom 14. Dezember 2016 nicht eintrat (Akten PEN 16 584 pag. 43 ff.). Auch hiergegen erhob der Beschuldigte eine Beschwerde. Mit den abweisenden Beschlüssen der Beschwerdekammer vom 28. Februar 2017 und den ebenfalls abgewiesenen Beschwerden durch das Bundesgericht am 24. August 2017 (Urteile des Bundesgerichts 6B_438/2017, 6B_439/2017 vom 24. August 2017) fand dieser Verfahrensteil ein Ende (Akten PEN 15 555 pag. 716 und Akten PEN 16 854 pag.