[Eröffnungsformel] 3 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend Beschuldigter), damals noch amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt M.________, mit Schreiben vom 10. August 2015 Berufung an (pag. 1355). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 28. Mai 2018 (pag. 1405 ff.). Die zeitliche Verzögerung erklärt sich mit dem vom Beschuldigten mit Eingabe vom 10. August 2015 eingeleiteten Gesuchsverfahren um neue Beurteilung nach Art. 368 der Schweizerischen Strafprozessordung vom 5. Oktober 2005 (StPO;