A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt M.________ die Differenz von CHF 2ʹ135.70 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Weiter wird verfügt: 1. Der Betrag von CHF 23‘773.60 wird eingezogen (Art. 70 StGB). 2. Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): - Mobiltelefon Natel Nokia ________ (inkl. SIM-Karte ________) - Mobiltelefon Natel Nokia ________ (inkl. SIM-Karte ________) 3. Schriftlich zu eröffnen: