der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Transport und Verarbeitung von mind. 6.945 kg Hanfblüten, bandenmässig begangen mit G.________ und H.________, von Anfang Oktober 2005 bis am 03.11.2005 in K._____ (Ortschaft) (Ziff. 1 UeB) und in Anwendung der Artikel 19 Ziff. 1 und 2 lit. b aBetmG 40, 47, 49 Abs. 2, 63 StGB Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 10.08.2007. Es wird eine ambulante therapeutische Behandlung während und nach dem Strafvollzug angeordnet.