Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Einzelgericht) vom 11. Januar 2018 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als in Anwendung von Art. 49 OR und Art. 126 StPO erkannt wurde, dass: 1. die Genugtuungsforderung von mindestens CHF 400.00 von C.________ abgewiesen wurde; 2. für die Beurteilung der Zivilklage keine Kosten ausgeschieden wurden. II. A.________ wird schuldig erklärt: der versuchten Nötigung, begangen am 23. Oktober 2011 in I.________ z.N. von C.________ und in Anwendung der Artikel 22 Abs. 1, 44, 47, 106, 181 StGB 34, 42 Abs. 1 und 4 aStGB 426, 428, 433 StPO verurteilt: