Für das oberinstanzliche Verfahren macht Rechtsanwalt B.________ einen Aufwand von 17.5 Stunden und Auslagen von CHF 220.00 geltend (pag. 720, 840 ff.). Dies scheint angemessen, soweit es das Honorar betrifft. Demgegenüber ist unerfindlich, inwiefern in der zweiten Phase (vgl. pag. 842) zusätzliche Auslagen von CHF 105.00 entstehen konnten. Sie werden denn auch nicht im Detail ausgewiesen. Hier wird daher lediglich ein Betrag von CHF 20.00 zugesprochen. Die Kammer setzt das amtliche Honorar für das oberinstanzliche Verfahren demnach auf CHF 3‘635.00 (inkl. Auslagen und ohne MWST) fest.