23. Amtliche Entschädigung Rechtsanwalt B.________ machte in seinen vor erster und oberer Instanz eingereichten Honorarnoten jeweils keine Mehrwertsteuer geltend, weshalb ihm bei der Berechnung der amtlichen Entschädigung auch keine zuzusprechen ist (VIKTOR LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. A. 2014, Art. 135 N 4). Das amtliche Honorar für Rechtsanwalt B.________ im erstinstanzlichen Verfahren wurde entsprechend auf CHF 7‘595.00 (inkl. Auslagen und ohne MWST) festgesetzt. Für das oberinstanzliche Verfahren macht Rechtsanwalt B._