Aufgrund seines Obsiegens vor der Vorinstanz ist dem Privatkläger deshalb für seine Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 4‘263.45 (inkl. Auslagen und MWST) zuzusprechen. Soweit der Beschuldigte einen Antrag auf angemessene Entschädigung für die Kosten der Verteidigung verlangt (pag. 718), ist ihm entgegen zu halten, dass die allgemeinen Bestimmungen über die Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO) die Kosten der Wahlverteidigung betreffen und auf die amtliche Verteidigung nicht anwendbar sind. Die