22. Entschädigung Bei Obsiegen hat die Privatklägerschaft gegenüber dem Beschuldigten auf Antrag Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren (Art. 433 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO). Vorliegend hat der Privatkläger im oberinstanzlichen Verfahren keinen entsprechenden Antrag gestellt. Er verlangte jedoch die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Aufgrund seines Obsiegens vor der Vorinstanz ist dem Privatkläger deshalb für seine Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 4‘263.45 (inkl. Auslagen und MWST) zuzusprechen.