20.10 Verbindungsbusse Um dem Beschuldigten aber dennoch einen spürbaren Denkzettel zu verpassen, werden 20 % der bedingten Geldstrafe als unbedingte Verbindungsbusse ausgesprochen. Der Beschuldigte ist deshalb zu einer Verbindungsbusse von CHF 120.00 zu verurteilen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung ist auf 4 Tage festzusetzen (Art. 42 Abs. 4 i.V.m. Art. 106 aStGB).