Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte in dieser Beziehung an, er habe gute Freunde, die ihn unterstützen würden. Zum Sozialdienst gehe er aber nicht, er habe einen gewissen Stolz (pag. 611 Z. 29 ff.). Er lebe alleine und habe keine Unterstützungspflichten (pag. 611 Z. 36 ff.). Das Einkommen des Beschuldigten liegt somit unter dem Existenzminimum. Die nicht bezogene Sozialhilfe ist ihm jedoch als potentielles Einkommen anzurechnen (134 IV 60 E. 6.1). Unter Berücksichti-