20.8 Konkretes Strafmass Angesichts der Höhe der ausgefällten Strafe kommt vorliegend einzig eine Geldstrafe in Betracht (Art. 34 aStGB). Gemäss dem oberinstanzlich eingeholten Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten (pag. 799 ff.) verfügt dieser aktuell über kein Einkommen. Er deklarierte jedoch anderweitige Einkünfte von CHF 600.00 pro Monat mit der Bemerkung: «Unterstützung durch Privatperson». Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte in dieser Beziehung an, er habe gute Freunde, die ihn unterstützen würden.