20.7 Lange Verfahrensdauer Wie die Vorinstanz (pag. 686) und auch die Verteidigung (pag. 805 f.) zu Recht ausführen, ist eine Zeitdauer von über sechs Jahren zwischen der Tathandlung und der erstinstanzlichen Hauptverhandlung unverhältnismässig lang. Den Beschuldigten trifft hieran keinerlei Schuld. Die Strafe ist daher um 20 auf insgesamt 60 Strafeinheiten zu reduzieren. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (siehe oben, E. 6), wird die Strafe bei 20 Strafeinheiten belassen.