20.6 Täterkomponenten Für das Vorleben des Beschuldigten kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 685). Dieses ist neutral zu werten. Insbesondere kann vom Beschuldigten erwartet werden, «ein unbescholtener Bürger» (pag. 805) zu sein. Auch die Umstände, dass der Beschuldigte während 20 Jahren selbstständig ein Unternehmen führte, bis zu 20 Personen beschäftigte, Gemeindepräsident in seiner Wohnsitzgemeinde und Mitglied der Steuerrekurskommission war (pag. 805), können nicht strafmindernd berücksichtigt werden.