20.5 Versuch Der Privatkläger traf keine Vorkehrungen, dem Beschuldigten ein substanzielles Angebot zu unterbreiten. Auch sonst sind die tatsächlichen Tatfolgen gering, blieb doch die angedrohte Veröffentlichung des Pressedossiers aus. Die Nähe zum Taterfolg ist daher nicht sehr gross. Trotzdem ist zu beachten, dass der Beschuldigte