Die Tat wäre für den Beschuldigten leicht vermeidbar gewesen. Der Umstand, dass die Durchsetzung seines Anspruchs mittels Zivilklage mit Schwierigkeiten verbunden gewesen wäre, ändert – entgegen der Ansicht der Vorinstanz (pag. 684) – an diesem Umstand nichts. Insgesamt scheint das Tatverschulden vergleichbar mit demjenigen im Referenzsachverhalt gemäss VBRS-Richtlinie. Die Kammer hält eine Strafe von 120 Strafeinheiten für angemessen.