20.4 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus egoistischen Motiven. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, glaubte der Beschuldigte einen ihm seiner Ansicht nach zustehenden Betrag einzufordern, was zu einem gewissen Mass nachvollziehbar erscheint. Nichts anderes wird jedoch im Referenzsachverhalt gemäss VBRS-Richtlinie beschrieben, wo der Täter ebenfalls glaubte, zu Unrecht entlassen worden zu sein. Die Tat wäre für den Beschuldigten leicht vermeidbar gewesen.