Der Referenzsachverhalt beschreibt das Phänomen des «Stalking», bei welchem die Schwelle zur strafbaren Nötigung überhaupt erst durch das mehrfache Belästigen über einen längeren Zeitraum erreicht wird. Erzielt bereits eine einzige Handlung die gleiche Wirkung, kann daher nicht von einem geringeren Tatverschulden gesprochen werden. Auch im Hinblick auf den Nötigungszweck steht der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt dem Referenzsachverhalt gemäss VBRS- Richtlinie in nichts nach. Insgesamt liegt das objektive Tatverschulden zwar immer noch im unteren Bereich, ist jedoch nicht mehr zu vernachlässigen.