Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kann vorliegend gegenüber dem Referenzsachverhalt gemäss VBRS-Richtlinie aus dem Umstand, dass der Beschuldigte den Privatkläger mit bloss einem einzigen Brief behelligte und ihn nicht unzählige Male belästigte (pag. 683 f.), nichts zu Gunsten des Beschuldigten abgeleitet werden. Der Referenzsachverhalt beschreibt das Phänomen des «Stalking», bei welchem die Schwelle zur strafbaren Nötigung überhaupt erst durch das mehrfache Belästigen über einen längeren Zeitraum erreicht wird.