13 eben diese Freiheiten des Privatklägers und wollte ihn dazu nötigen, sich selber am Vermögen zu schädigen. Der Beschuldigte drohte dem Privatkläger, dessen berufliche Stellung durch die Veröffentlichung von geheimen Dokumenten in nicht unerheblichem Mass zu kompromittieren. Die VBRS-Richtlinie erachtet in Anlehnung an BGE 129 IV 262 eine Strafe von 120 Strafeinheiten für folgenden Sachverhalt als angemessen (S. 48): Der Täter glaubt, zu Unrecht von einer Einzelfirma entlassen worden zu sein.