20.2 Strafrahmen Der Strafrahmen für eine Nötigung nach Art. 181 StGB liegt zwischen einer Geldstrafe von einem Tagessatz am unteren sowie einer Freiheitsstrafe von drei Jahren am oberen Rand. Zwar liegt aufgrund der versuchten Tatbegehung ein Strafmilderungsgrund vor (Art. 22 Abs. 1 StGB). Es sind jedoch keine ausserordentlichen Umstände ersichtlich, die ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens rechtfertigen würden.