Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (BSK StGB- POPP/BERKEMEIER, Art. 2 N 20 mit weiteren Hinweisen). Der Beschuldigte hat die zur Diskussion stehende Tat am 23. Oktober 2011 vor Inkrafttreten des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 1. Januar 2018 begangen, die Beurteilung erfolgt aber erst nachher. Aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbotes (siehe oben, E. 6) kommt für den Beschuldigten maximal eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen in Frage.