Da er dies nicht tat, kann er sich nicht auf den Rechtfertigungsgrund des Notstandes berufen. Andere Rechtfertigungsgründe (wie beispielsweise Notwehr) macht der Beschuldigte zu Recht nicht geltend und sind auch nicht ersichtlich. Der Beschuldigte handelte rechtswidrig. 17. Schuld Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. 18. Ergebnis Der Beschuldigte hat sich der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 i.V.m. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. V. Strafzumessung