Auch die Möglichkeit, der Gefahr auszuweichen (BSK StGB- NIGGLI/GÖHLICH, Art. 17 N 16) oder sich zur Überwindung der Gefahr an Behörden zu wenden (BGE 125 IV 49 E. 2c), schliesst den Notstand aus. Vorliegend hielt sich der Beschuldigte ganz offensichtlich nicht an den Grundsatz der absoluten Subsidiarität. Zwischen der dem Privatkläger vorgeworfenen Todesdrohung und der vorliegend zu beurteilenden versuchten Nötigung vergingen fünf Tage, in denen sich der Beschuldigte beispielsweise an die Polizei hätte wenden können. Da er dies nicht tat, kann er sich nicht auf den Rechtfertigungsgrund des Notstandes berufen.