Der rechtfertigende Notstand setzt voraus, dass die Gefahr nicht anders abwendbar ist. Die Notstandshandlung steht somit unter der Voraussetzung absoluter Subsidiarität (Urteil des Bundesgerichts 6B_765/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.4). Vorausgesetzt ist insbesondere das Ausschöpfen legaler Mittel (Urteil des Bundesgerichts 6B_168/2011 vom 18. Juli 2011 E. 3, BGE 129 IV 6 E. 3.3). Auch die Möglichkeit, der Gefahr auszuweichen (BSK StGB- NIGGLI/GÖHLICH, Art. 17 N 16) oder sich zur Überwindung der Gefahr an Behörden zu wenden (BGE 125 IV 49 E. 2c), schliesst den Notstand aus.