onale elektronische Medien weiterzuleiten) keinerlei sachlicher Zusammenhang. Die Nötigung war damit unrechtmässig. 16.2 Notstand Die Verteidigung macht geltend, aufgrund der Todesdrohung des Privatklägers gegenüber dem Beschuldigten am 18. Oktober 2011 habe dieser das vorliegend in Frage stehende Schreiben vom 23. Oktober 2011 in Todesangst und unter Schock im Sinne einer Lebensversicherung verfasst, weshalb die dabei begangene versuchte Nötigung wegen Notstandes gerechtfertigt sei (pag. 719).