Letzteres trifft insbesondere zu, wenn zwischen dem Gegenstand der Drohung und demjenigen der Forderung kein sachlicher Zusammenhang besteht (Urteil des Bundesgerichts 6B_363/2017 vom 21. März 2018 E. 1.3). Vorliegend bestand zwischen der Nötigungsforderung (ein «substanzielles Angebot» im Sinne der Auszahlung eines dem Beschuldigten vorgängig versprochenen Vermittlungshonorars) und dem Nötigungsmittel (Drohung, ein bereits vorbereitetes Pressedossier mit Inhalten, über welche eine lebenslängliche Geheimhaltungspflicht vereinbart wurde, an die inländische Presse sowie an ausgewählte internati-