Der Beschuldigte wollte den Privatkläger hierdurch zu einem Tun veranlassen, nämlich ihm ein «substanzielles Angebot» zu machen im Sinne der Auszahlung eines ihm vorgängig versprochenen Vermittlungshonorars für das Zusammenführen des Privatklägers mit dem Geschäftspartner G.________. Da der Privatkläger dies nicht tat, mithin der Nötigungserfolg bei erfülltem subjektiven Tatbestand ausblieb, blieb es beim (vollendeten) Versuch.