Vorliegend drohte der Beschuldigte dem Privatkläger, ein bereits vorbereitetes Pressedossier mit Inhalten, über welche lebenslängliche Geheimhaltungspflicht vereinbart wurde, an die inländische Presse sowie an ausgewählte internationale elektronische Medien weiterzuleiten. Er stellte ihm dadurch wissentlich und willentlich ein ernst gemeint erscheinendes Übel in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen liess und das aufgrund der erheblichen wirtschaftlichen Konsequenzen für den Privatkläger geeignet war, auch eine besonnene Drittperson in dessen Lage gefügig zu machen.