Misslingt die Bestimmung von Willensbildung oder -betätigung, bleibt es beim Versuch (Urteil des Bundesgerichts 6B_363/2017 vom 21. März 2018 E. 1.3). Vorliegend drohte der Beschuldigte dem Privatkläger, ein bereits vorbereitetes Pressedossier mit Inhalten, über welche lebenslängliche Geheimhaltungspflicht vereinbart wurde, an die inländische Presse sowie an ausgewählte internationale elektronische Medien weiterzuleiten.