Durch diese Äusserung versetzte der Privatkläger den Beschuldigten in Angst und Schrecken. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2011 forderte der Beschuldigte den Privatkläger sodann auf, ihm bis am 31. Oktober 2011 ein «substanzielles Angebot» zu unterbreiten im Sinne der Auszahlung eines ihm vorgängig versprochenen Vermittlungshonorars für das Zusammenführen des Privatklägers mit dem Geschäftspartner G.________, ansonsten er sich gezwungen sehen würde, ein bereits vorbereitetes Pressedossier mit Inhalten, über welche lebenslängliche Geheimhaltungspflicht vereinbart wurde, an die inländische Presse sowie an ausgewählte internationale