14.3 Beweisergebnis Die Kammer erachtet folgenden Sachverhalt als erwiesen: Am 18. Oktober 2011 sagte der Privatkläger an seinem Wohnort sinngemäss zum Beschuldigten, dieser würde es nicht überleben, wenn er die Geschäftspartner kontaktiere bzw. dass er sich in grosse Gefahr begeben würde, wenn er mit nicht involvierten Personen über die Geschäfte spreche. Durch diese Äusserung versetzte der Privatkläger den Beschuldigten in Angst und Schrecken.