723 f.). Dieses Urteil wurde vom Privatkläger mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht weitergezogen (pag. 789). Die ihm vorgeworfene Äusserung bestreitet der Privatkläger vor Bundesgericht nicht. Seine Beschwerde zielt im Wesentlichen darauf ab, dass die Äusserung vom Beschuldigten nicht als Drohung verstanden worden sei (pag. 773). Die Kammer geht in dubio pro reo davon aus, dass sich der im fraglichen Verfahren angeklagte Sachverhalt wie in der Anklageschrift vom 9. Juni 2016 beschrieben ereignet hat.