9 die Geschäftspartner kontaktiere bzw. dass er sich in grosse Gefahr begeben würde, wenn er mit nicht involvierten Personen über die Geschäfte spreche. Durch diese Äusserung habe der Privatkläger den Beschuldigten in Angst und Schrecken versetzt. Der Beschuldigte habe sich dadurch bedroht gefühlt und befürchtet, der Privatkläger könnte jemanden beauftragen, um ihn zu töten. In der Folge habe der Beschuldigte die Geschäftspartner aber trotzdem kontaktiert (pag. 723 f.).