824) und unglaubhafte Erinnerungslücken (pag. 824: «Unter was für dubiosen Umständen so ein mail zustande gekommen sei soll, ist aus heutiger Sicht schwer bis unmöglich eruierbar», gefolgt von einer detaillierten Schilderung der Ereignisse kurz vor dem Verfassen der E-Mail, pag. 825 ff.), die Stellungnahme stimmt in ihrer Wortwahl teilweise mit derjenigen in den Eingaben der Verteidigung überein, wirkt zielgerichtet und konzentriert sich auf die juristisch relevanten Punkte, was für eine Laieneingabe ungewöhnlich ist (pag. 825: «Er gab zum Ausdruck, er stehe immer noch unter dem Schock des vorausgegangenen Besuchs bei C._____