230 Z. 185 ff.), was nicht mit einer Forderung nach Akteneinsicht, wohl aber mit einer solchen nach einem Geldbetrag vereinbar ist. Auch in seiner E-Mail vom 28. November 2011 führte E.________ aus, der Beschuldigte habe ihm mitgeteilt, es wäre für alle besser, dem Beschuldigten das ihm zustehende Geld zukommen zu lassen, ansonsten