Die Verteidigung gab in ihrer Berufungserklärung vom 15. Juni 2018 selber an, dem Beschuldigten sei es schlussendlich um die Durchsetzung seines Anspruchs aus dem «F.________-Vertrag» gegangen («Um seinen Anspruch überprüfen zu können, hätte mein Mandant aber Akteinsicht benötigt […]», pag. 718). Und auch E.________ bestätigte dies in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 19. September 2018 («Im Gegenteil wollte er [Anmerkung der Kammer: der Beschuldigte] immer die Akteneinsicht (vertraglich zugesichert), um über diese zu seiner ihm zustehenden Provision seiner eingebrachten Kunden zu kommen», pag. 827).