Es ist nicht ersichtlich, wieso sich der Beschuldigte mit Akteneinsicht begnügen sollte, die er «unter Saldo aller Forderungen und Einhaltung der Geheimhaltungsvereinbarung annehmen würde» (pag. 48), wenn er doch gerade durch diese Akteneinsicht allenfalls festgestellt hätte, dass ihm eine Provision zustünde. Die Verteidigung gab in ihrer Berufungserklärung vom 15. Juni 2018 selber an, dem Beschuldigten sei es schlussendlich um die Durchsetzung seines Anspruchs aus dem «F.________-Vertrag» gegangen («Um seinen Anspruch überprüfen zu können, hätte mein Mandant aber Akteinsicht benötigt […]», pag. 718).