Auch inhaltlich überzeugt die Interpretation der Verteidigung nicht. Es ist nicht ersichtlich, wieso sich der Beschuldigte mit Akteneinsicht begnügen sollte, die er «unter Saldo aller Forderungen und Einhaltung der Geheimhaltungsvereinbarung annehmen würde» (pag. 48), wenn er doch gerade durch diese Akteneinsicht allenfalls festgestellt hätte, dass ihm eine Provision zustünde.