Auch die verwendeten Wörter «Angebot» und «annehmen» sind nur schwer mit einem Verlangen nach Akteneinsicht in Einklang zu bringen. Akteneinsicht wird «gewährt» und «genommen» und nicht «angeboten» und «angenommen». Die Formulierung «substanzielles Angebot» ist daher für das behauptete Verlangen nach Akteneinsicht nicht nur «nicht ideal» (pag. 718), sondern mit einem solchen geradezu unvereinbar. Auch inhaltlich überzeugt die Interpretation der Verteidigung nicht.