Es ist schlicht nicht ersichtlich, was mit einem «substanziellen Angebot» anderes als die Auszahlung eines dem Beschuldigten vorgängig versprochenen Vermittlungshonorars gemeint sein könnte. Im Brief vom 23. Oktober 2011 wird der Begriff „substanzielles Angebot» sogar ausdrücklich umschrieben mit: «im Sinne wie von Ihnen mehrfach (vor externen Zeugen) geäusserten Absicht eines Vermittlungshonorars (Finding Fee) für das Zusammenführen der beiden Geschäftspartner C.________ und G.________» (pag. 48). Die Behauptung der Verteidigung, mit einem «substanziellen Angebot» sei Akteneinsicht gemeint gewesen, ist nicht nachvollziehbar.