Zur Stellungnahme von E.________ führt der Privatkläger aus, dass nicht erstellt sei, dass diese tatsächlich von E.________ stamme. Inhaltlich habe sie des Weiteren einzig zum Ziel, den Privatkläger in einem schlechten Licht darzustellen. E.________ habe sich nämlich auf die Seite des Beschuldigten geschlagen. Die Stellungnahme stehe zudem in krassem Widerspruch zur E-Mail vom 28. November 2011, welche nachweislich von E.________ unaufgefordert verfasst worden sei. Der Inhalt dieser früheren E-Mail sei sachlich verfasst und unmissverständlich (pag. 835).