835). In Bezug auf den vom Beschuldigten behaupteten Schockzustand führt der Privatkläger an, aus den Akten könne entnommen werden, dass der Beschuldigte nicht gewirkt habe, als stünde er unter Schock, sondern stattdessen aggressiv und fordernd aufgetreten sei. Dokumentiert sei beispielsweise, dass er am 28. November 2011 [recte: 21. November 2011] E.________ im Lesesaal der Luzerner Zentralund Universitätsbibliothek aufgesucht habe. Dabei habe er sich nicht über seine behauptete Angst, sondern vielmehr über seine Geldforderung ausgesprochen (pag. 813). Zur Stellungnahme von E.___